Maskenpflicht und 3G

Die Maskenpflicht gilt ab dem 3. April 2022 nicht mehr.
Masken bleiben weiterhin ein sehr guter Schutz gegen Infektionen. Wer deshalb freiwillig weiterhin Maske tragen will, kann das für sich entscheiden!
Für alle ungeimpften und nicht genesenen Jugendlichen und Erwachsenen, die sich über die Bring- und Holsituation hinaus in den Innenräumen der Kita aufhalten, galt noch bis einschließlich 2. April 2022 auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung, dass sie entweder einen aktuellen Testnachweis erbringen oder durchgängig eine Maske tragen mussten. Das galt neben dem Personal auch für Sie als Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, wenn Sie Ihr Kind beispielsweise bei der Eingewöhnung begleiten. Diese Nachweis – oder Maskenpflicht entfällt seit dem 3. April 2022 sowohl für das Personal als auch für alle Besucherinnen und Besucher der Kita.
Bitte beachten Sie: Es entfallen damit nicht die Testungen, die sich bei Auftreten eines Infektionsfalls in der Kita und in der Folge einer vorzeitigen Beendigung der Absonderung für die Kinder ergeben.

Umgang mit Quarantäne-maßnahmen in der Kita

Ab dem 1. Mai gilt nicht mehr, dass sich Kinder und Personal (sofern sie nicht geimpft oder genesen waren) bei Auftreten eines Corona-Falls in der Einrichtung als Kontaktperson in Absonderung begeben müssen. Folglich entfällt auch die Freitestung.

Diese Anpassung folgt den allgemeinen Regelungen zu „Kontaktpersonen“ und Infizier-ten in Rheinland-Pfalz, wonach sich nur noch infizierte Personen in Absonderung begeben müssen.

Wenn Sie oder Ihr Kind also einen positiven Test haben, müssten Sie sich für mindestens 5 Tage absondern. Die Absonderung endet dann automatisch, wenn für mindestens 48 Stunden am Stück keine typischen Symptome mehr vorhanden waren. Eine Freitestung ist nicht mehr vorgesehen.

Es entfallen für die Eltern alle Pflichten, Test- oder Immunnachweise der Kinder gegenüber der Einrichtung vorzulegen; diese können auch im Rahmen des Hausrechts der Träger nicht eingefordert werden.

Eine Absonderung von Kontaktpersonen und auch von Hausstandsangehörigen entfällt für alle.

Die aktuellen Rechtsverordnungen können Sie hier einsehen.

Welche Regelungen gelten für Kindertageseinrichtungen?

Die Regelungen zu Kindertagesstätten finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/dokumente-kita/.

Informationen zu den geltenden Regelungen bei Auftritt einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in einer Kindertagesstätte und Kindertagespflegeeinrichtung oder Schule finden Sie hier.

Können Kinder in den Kindergarten, wenn diese Erkältungs-/ oder Krankheitssymptome zeigen?

Es gilt, COVID-19 aus den Kitas fernzuhalten, um eine Gefährdung aller Beteiligten und eine Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verhindern.

Hinweise dazu, wer nicht in die Kita darf, finden sich jeweils in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes, die hier nachgelesen werden kann. Dort heißt es aktuell:

  • „Personen, die bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit infizierten Personen leben, müssen dem Einrichtungsbetrieb fernbleiben. […] Personen müssen dem Einrichtungsbetrieb fernbleiben, wenn sie mit Kontaktpersonen der Kategorie I nach der Definition durch das Robert-Koch-Institut in einem Haushalt leben und diese Kontaktpersonen selbst auch eine Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.“ (§ 13 Abs. 3 CoBeLVO)
  • Darüber hinaus findet für Kitas die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 7 CoBeLVO Anwendung. In diesem Satz heißt es: „Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.“

Das bedeutet, dass ein Kind zu Hause bleiben muss, wenn

  • es unter einem Infekt mit nur schwachen Symptomen leiden (z. B. leichter Schnupfen, leichter/gelegentlicher Husten). Erst wenn der Allgemeinzustand nach 24 Stunden gut ist und keine weiteren Krankheitszeichen dazugekommen sind, darf die Kita oder die Schule wieder besucht werden. Weiteres ist im Merkblatt ausgeführt.
  • es selbst nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert ist,
  • es in einem Haushalt mit einer nachweislich infizierten Person lebt (z.B. Eltern oder Geschwister),
  • es in einem Haushalt mit einer Person lebt, die Kontaktperson der Kategorie I ist und Symptome einer Corona-Erkrankung zeigt (z.B.: Vater, Mutter, Bruder oder Schwester, die auch zu Hause leben, ist Kontaktperson der Kategorie I einer infizierten Person und zeigt nun selbst Symptome – dann darf das Kind nicht in die Kita).

Zum Merkblatt: Umgang mit Erkältungs-/ Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule in Rheinland-Pfalz.

Was ist zu tun, wenn bei einem Kind der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht?

Sollte bei Ihrem Kind ein positiver Schnelltest vorliegen, den Sie zu Hause durchgeführt haben, muss zunächst von einer Corona Infektion ausgegangen werden. Daher sollte umgehend ein PoC-Antigentest von einer offiziellen Teststelle oder dem Hausarzt durchgeführt werden. Sobald hier ebenfalls ein positives Ergebnis vorliegt, folgt in der Regel ein PCR Test. Bis zum vorliegen dieses Befundes muss das Kind in Absonderung bleiben. Bitte informieren Sie UMGEHEND den Kindergarten über info(a)kindergarten-frankenthal.de – auch wenn das Ergebnis noch nicht vorliegt!

Sollte sich das positive Ergebnis bestätigen, erhalten Sie weitere Anweisungen von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.

Weitere Informationen hierzu gibt es auf der Themenseite „Was tun bei Corona-Verdacht?“.

Aufgrund der Coronavirus-Meldepflichtverordnung ist darüber hinaus sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen in Kindertageseinrichtungen dem Gesundheitsamt zu melden.

Der Träger einer Kita hat eine mögliche oder bestätigte Infektion mit dem Coronavirus zudem dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als Betriebserlaubnisbehörde zu melden.

Da wir als Kindergarten somit auch in der Meldepflicht stehen, bitten wir um umgehende Mitteilung der Eltern, sollte ein Verdachtsfall beim Kind oder im elterlichen Umfeld bestehen!

Quelle: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/faqs-kita/